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Musik in der Arztpraxis
Muss ein Zahnarzt eine Gebühr bezahlen, wenn er seinen Patienten Musik aus dem Radio vorspielt?
Laut einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist das nicht der Fall. Es liegt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts vor.
Rechtliche Regelung in Österreich
Bei öffentlichen Aufführungen von urheberrechtlich geschützter Musik und/oder Texten ist an die Hersteller der Tonträger eine Gebühr zu bezahlen. Das Unionsrecht verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten dazu, diese Regelung in ihrem Recht vorzusehen.
In Österreich sind diese Gebühren an die AKM, die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger, zu entrichten. Laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) fällt unter den Begriff der öffentlichen Wiedergabe z.B., wenn den Hotelgästen ein Fernseher oder ein Radio in den Zimmern zur Verfügung gestellt wird.
Aktuelle Entscheidung
Der EuGH sieht zwei wesentliche Kriterien, die für die Entstehung einer Gebührenpflicht maßgeblich sind:
- Liegt eine öffentliche Wiedergabe vor?
- Dient diese öffentliche Wiedergabe Erwerbszwecken?
In dem konkreten Fall hatte die italienische Verwertungsgesellschaft bei einem italienischen Gericht Klage eingereicht. Die Frage ging zum EuGH. Der verneinte die Gebührenpflicht. Ein Zahnarzt gibt die Musik kostenlos an seine Patienten weiter. Die Personen, die gleichzeitig in den Genuss der Musik kommen, sind im Wartezimmer relativ gering und sie kommen unabhängig von ihrem Willen in den Genuss der Musik.
Weiters erfüllt die Wiedergabe nicht den Charakter eines Erwerbszweckes. Die Patienten kommen zum Zahnarzt um behandelt zu werden. Allein durch das Vorspielen von Musik wird er nicht mehr Patienten haben und auch den Preis seiner Behandlungen kann er nicht erhöhen.
Stand: 09. Mai 2012
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