Ausgabe:
- Winter 2024
- Herbst 2024
- Sommer 2024
- Frühling 2024
- Winter 2023
- Herbst 2023
- Sommer 2023
- Frühling 2023
- Winter 2022
- Herbst 2022
- Sommer 2022
- Frühling 2022
- Winter 2021
- Herbst 2021
- Sommer 2021
- Frühling 2021
- Winter 2020
- Herbst 2020
- Sommer 2020
- Frühling 2020
- Winter 2019
- Herbst 2019
- Sommer 2019
- Frühling 2019
- Winter 2018
- Herbst 2018
- Sommer 2018
- Frühling 2018
- Winter 2017
- Herbst 2017
- Sommer 2017
- Frühling 2017
- Winter 2016
- Herbst 2016
- Sommer 2016
- Frühling 2016
- Winter 2015
- Herbst 2015
- Sommer 2015
- Frühling 2015
- Winter 2014/15
- Herbst 2014
- Sommer 2014
- Frühling 2014
- Winter 2013
- Herbst 2013
- Sommer 2013
- Frühling 2013
- Winter 2012/13
- Herbst 2012
- Sommer 2012
- Frühling 2012
- Winter 2011
- Herbst 2011
- Sommer 2011
- Frühling 2011
Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht
Umfassende Aufklärung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) traf kürzlich Aussagen zum Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht. Vor einem medizinischen Eingriff, der nicht eilig ist, muss der Patient umfassend vom Arzt aufgeklärt werden. Diese Aufklärungspflicht ist umso weitreichender, je weniger der Eingriff aus Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten ist. Auch Folgen, die wenig wahrscheinlich sind, bzw. äußerst seltene gravierende Risiken müssen vom Arzt erwähnt werden.
Wie weit muss die Aufklärung gehen?
Der OGH ist aber auch der Ansicht, dass die Aufklärungspflicht nicht überspannt werden darf. Dies ist seiner Meinung nach gegeben, wenn neben den Risiken der Operation auch noch erklärt werden soll, welche Bedeutung diese Risiken auf das tägliche Leben des Patienten haben werden.
Worüber muss der Patient informiert werden?
Damit eine umfassende Aufklärung gegeben ist, muss der Patient über die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien informiert werden. Er muss in der Lage sein, die Tragweite seiner Zustimmung zur Operation zu überblicken. Der konkrete Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht richtet sich laut dem OGH aber stets nach den Umständen des Einzelfalls.
Konkreter Sachverhalt
Im konkreten Fall hatte der Oberste Gerichtshof zu entscheiden, weil die Vorinstanzen die Schadensersatzklage auf Kunstfehler und mangelhafte Aufklärung eines Patienten abgewiesen hatten.
Der Patient wurde vor der Operation darüber aufgeklärt, dass es bei der Operation zu einer Milzverletzung und allenfalls auch zu einem Totalverlust der Milz kommen kann.
Dieser Fall ist dann auch eingetreten. Der Arzt hatte dem Patienten zwar nicht erklärt, welche Folgen eine Entfernung der Milz hat, der Patient hat aber auch keine Fragen darüber gestellt. Wenn er nachgefragt hätte, wäre er weiter über die möglichen Folgen informiert worden. Der Patient gab dem Arzt aber zu verstehen, dass er wisse, welche Folgen eine Organverletzung haben kann.
Der Patient wurde außerdem von zwei Ärzten an zwei aufeinanderfolgenden Tagen vor der Operation über die Folgen aufgeklärt. So hatte der Patient auch länger Zeit, um über den Eingriff nachzudenken.
Entscheidung des OGH
Der OGH schloss sich der Meinung der Vorinstanzen an, dass die ärztliche Aufklärung des Patienten vor der Operation ausreichend und der operative Eingriff somit gerechtfertigt war.
Stand: 25. Februar 2015
Social Media
Diese Seite weiterempfehlen: