Ausgabe:
- Winter 2024
- Herbst 2024
- Sommer 2024
- Frühling 2024
- Winter 2023
- Herbst 2023
- Sommer 2023
- Frühling 2023
- Winter 2022
- Herbst 2022
- Sommer 2022
- Frühling 2022
- Winter 2021
- Herbst 2021
- Sommer 2021
- Frühling 2021
- Winter 2020
- Herbst 2020
- Sommer 2020
- Frühling 2020
- Winter 2019
- Herbst 2019
- Sommer 2019
- Frühling 2019
- Winter 2018
- Herbst 2018
- Sommer 2018
- Frühling 2018
- Winter 2017
- Herbst 2017
- Sommer 2017
- Frühling 2017
- Winter 2016
- Herbst 2016
- Sommer 2016
- Frühling 2016
- Winter 2015
- Herbst 2015
- Sommer 2015
- Frühling 2015
- Winter 2014/15
- Herbst 2014
- Sommer 2014
- Frühling 2014
- Winter 2013
- Herbst 2013
- Sommer 2013
- Frühling 2013
- Winter 2012/13
- Herbst 2012
- Sommer 2012
- Frühling 2012
- Winter 2011
- Herbst 2011
- Sommer 2011
- Frühling 2011
Verschärfung des Finanzstrafgesetzes
Die Novelle des Finanzstrafgesetzes trat mit 1.1.2011 in Kraft. Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:
Sanktionen
Für die bestehenden Straftaten fahrlässige Abgabenverkürzung,
Abgabenhinterziehung und Schmuggel bleibt das System der Strafen
grundsätzlich gleich:
Primär wird eine Geldstrafe vom Vielfachen des Verkürzungsbetrages
verhängt und nur ausnahmsweise eine zusätzliche Freiheitsstrafe.
Neuer Tatbestand: Abgabenbetrug
Als neuer Straftatbestand wird der „Abgabenbetrug“ als besondere Form der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der vorsätzlichen Abgabenhehlerei genannt. Abgabenbetrug liegt dann vor, wenn ein solches Vergehen vom Gericht zu ahnden ist und dieses Vergehen
- unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, Daten oder anderer Beweismittel (nicht Abgabenerklärungen und Gewinnermittlungen) oder
- unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen
begangen wird.
Für diesen neuen Tatbestand gilt ein deutlich erhöhter Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und bis zu € 2,5 Mio. Geldstrafe. Hier wird primär die Freiheitsstrafe verhängt und nur ausnahmsweise eine zusätzliche Geldstrafe.
Strafaufhebung bei geringfügigen Verkürzungen
Wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge im Zuge einer Prüfung € 10.000,00, jährlich höchstens jedoch € 33.000,00 nicht übersteigt, so kann durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung von 10 % des festgestellten verkürzten Abgabenbetrages die Strafbarkeit eines dadurch begangenen Finanzvergehens aufgehoben werden. Dies allerdings nur dann, wenn
- auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Abgabenfestsetzung verzichtet wird und
- die Abgabenerhöhung und die Abgabennachforderung innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung tatsächlich zur Gänze entrichtet wurden.
Bisher wurden auch bei diesen Fällen die Unterlagen dem zuständigen Finanzstrafreferenten zugestellt und dieser entschied, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird oder nicht.
Selbstanzeigen werden restriktiver gehandhabt
Die Straffreiheit einer Selbstanzeige wurde neben den bisher geltenden Voraussetzungen wesentlich von einer effektiven und schnellen Geldleistung des Steuersünders abhängig gemacht.
Stand: 10. Februar 2011
Social Media
Diese Seite weiterempfehlen: