Radike, Hammerl & Partner Steuerberatung GmbH

Steuernews für Ärzte

Sie sind hier:

Verschärfung des Finanzstrafgesetzes

Verschärfung des Finanzstrafgesetzes

Die Novelle des Finanzstrafgesetzes trat mit 1.1.2011 in Kraft. Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Sanktionen

Für die bestehenden Straftaten fahrlässige Abgabenverkürzung, Abgabenhinterziehung und Schmuggel bleibt das System der Strafen grundsätzlich gleich:
Primär wird eine Geldstrafe vom Vielfachen des Verkürzungsbetrages verhängt und nur ausnahmsweise eine zusätzliche Freiheitsstrafe.

Neuer Tatbestand: Abgabenbetrug

Als neuer Straftatbestand wird der „Abgabenbetrug“ als besondere Form der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der vorsätzlichen Abgabenhehlerei genannt. Abgabenbetrug liegt dann vor, wenn ein solches Vergehen vom Gericht zu ahnden ist und dieses Vergehen

  • unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, Daten oder anderer Beweismittel (nicht Abgabenerklärungen und Gewinnermittlungen) oder
  • unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen

begangen wird.

Für diesen neuen Tatbestand gilt ein deutlich erhöhter Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und bis zu € 2,5 Mio. Geldstrafe. Hier wird primär die Freiheitsstrafe verhängt und nur ausnahmsweise eine zusätzliche Geldstrafe.

Strafaufhebung bei geringfügigen Verkürzungen

Wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge im Zuge einer Prüfung € 10.000,00, jährlich höchstens jedoch € 33.000,00 nicht übersteigt, so kann durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung von 10 % des festgestellten verkürzten Abgabenbetrages die Strafbarkeit eines dadurch begangenen Finanzvergehens aufgehoben werden. Dies allerdings nur dann, wenn

  • auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Abgabenfestsetzung verzichtet wird und
  • die Abgabenerhöhung und die Abgabennachforderung innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung tatsächlich zur Gänze entrichtet wurden.

Bisher wurden auch bei diesen Fällen die Unterlagen dem zuständigen Finanzstrafreferenten zugestellt und dieser entschied, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird oder nicht.

Selbstanzeigen werden restriktiver gehandhabt

Die Straffreiheit einer Selbstanzeige wurde neben den bisher geltenden Voraussetzungen wesentlich von einer effektiven und schnellen Geldleistung des Steuersünders abhängig gemacht.

Stand: 10. Februar 2011

Bild: gal - Fotolia.com

Radike, Hammerl & Partner Steuerberatung GmbH Radike, Hammerl & Partner Steuerberatung GmbH - Korneuburg work Bisambergerstrasse 2100 Korneuburg Oesterreich work +43 2262 72 940 fax +43 2262 72 133 www.radike.at 48.343699 16.334645
Radike, Hammerl & Partner Steuerberatung GmbH Radike, Hammerl & Partner Steuerberatung GmbH - Wien work Bisambergerstrasse 1080 Wien Oesterreich work +43 1 493 24 09 fax +43 1 493 24 09 www.radike.at 48.206500 16.349875
Atikon Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43 732 611266 0 fax +43 732 611266 20 www.atikon.com 48.260229 14.257369