Ausgabe:
- Winter 2024
- Herbst 2024
- Sommer 2024
- Frühling 2024
- Winter 2023
- Herbst 2023
- Sommer 2023
- Frühling 2023
- Winter 2022
- Herbst 2022
- Sommer 2022
- Frühling 2022
- Winter 2021
- Herbst 2021
- Sommer 2021
- Frühling 2021
- Winter 2020
- Herbst 2020
- Sommer 2020
- Frühling 2020
- Winter 2019
- Herbst 2019
- Sommer 2019
- Frühling 2019
- Winter 2018
- Herbst 2018
- Sommer 2018
- Frühling 2018
- Winter 2017
- Herbst 2017
- Sommer 2017
- Frühling 2017
- Winter 2016
- Herbst 2016
- Sommer 2016
- Frühling 2016
- Winter 2015
- Herbst 2015
- Sommer 2015
- Frühling 2015
- Winter 2014/15
- Herbst 2014
- Sommer 2014
- Frühling 2014
- Winter 2013
- Herbst 2013
- Sommer 2013
- Frühling 2013
- Winter 2012/13
- Herbst 2012
- Sommer 2012
- Frühling 2012
- Winter 2011
- Herbst 2011
- Sommer 2011
- Frühling 2011
Neue Abgabe bei Kündigung
€ 113,00 kostet seit 1.1.2013 die Auflösung eines Dienstverhältnisses. Diese neue Abgabe nennt sich Auflösungsabgabe. Die Höhe wird jährlich mit der jeweils gültigen Aufwertungszahl angepasst.
Sie ist gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses unaufgefordert zu entrichten. Im Zuge der Abmeldung muss angegeben werden, ob eine Abgabe zu bezahlen ist.
Wann fällt die Abgabe an?
Die Abgabe ist zu entrichten:
- bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber,
- bei gerechtfertigtem vorzeitigen Austritt durch den Arbeitnehmer,
- bei ungerechtfertigter Entlassung,
- bei Beendigung eines vollversicherten und Abschluss eines geringfügigen Dienstverhältnisses,
- bei Auflösung von befristeten Dienstverhältnissen (nur wenn Befristung länger als sechs Monate).
Wann ist keine Abgabe zu entrichten?
Dies ist z.B. der Fall:
- wenn der Arbeitnehmer gekündigt hat, ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder gerechtfertigt entlassen wurde,
- bei Befristungen auf längstens sechs Monate,
- bei Auflösung am Ende der Behaltefrist (im Anschluss an die Lehrzeit),
- bei Auflösung während des Probemonats,
- bei Auflösung von Lehrverhältnissen,
- bei einer einvernehmlichen Auflösung nach Vollendung des Regelpensionsalters mit Pensionsanspruch oder bei Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension,
- bei einvernehmlicher Auflösung mit Sonderruhegeldanspruch,
- bei Tod des Arbeitnehmers,
- bei einem berechtigten Austritt aus gesundheitlichen Gründen,
- bei Lösung des freien Dienstverhältnisses durch den Auftraggeber aus wichtigem Grund,
- bei vorzeitiger Lösung des freien Dienstverhältnisses durch den Auftragnehmer ohne wichtigem Grund.
Stand: 25. Februar 2013
Social Media
Diese Seite weiterempfehlen: