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Erfreuliche Änderungen für Pendler
Noch im alten Jahr wurde im Ministerrat eine Erweiterung der Pendlerpauschale beschlossen. Die bisherigen Begünstigungen bleiben bestehen. Durch die Ausweitung werden zusätzliche Begünstigungen eingeführt.
Pendlerpauschale für Teilzeit beschäftigte Ordinationsmitarbeiter
Bisher stand das Pendlerpauschale nur Ordinationsmitarbeitern zu, die an mehr als zehn Tagen im Monat die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurücklegen. Nun wird das Pauschale nach Tagen gestaffelt:
Arbeitnehmer, die diese Strecke mindestens an 4 Tagen/Monat zurücklegen, steht das Pendlerpauschale zu einem Drittel zu, bei mindestens 8 Tagen/Monat zu zwei Drittel und ab mindestens 11 Tagen/Monat wie bisher zur Gänze.
Pendlereuro
Neu ist der Pendlereuro. Jeder der Anspruch auf das Pendlerpauschale hat, hat auch Anspruch auf den Pendlereuro. Er ist ein Jahresbetrag Absetzbetrag und beträgt pro Kilometer Distanz zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz € 2,00. Der Pendlereuro ist vom Arbeitgeber zu berücksichtigen.
Teilzeitbeschäftigen Ordinationsmitarbeitern steht derselbe ali¬quo¬te Anteil zu, wie beim Pendlerpauschale. Beispiel: Entfernung Wohnung – Arbeit: 30 km und der Arbeitnehmer pendelt einmal pro Woche. Ihm steht daher 1 Drittel des Pendlereuros zu (Euro 20,00 pro Jahr).
Pendlerausgleichsbetrag
Den Pendlerausgleichsbetrag erhalten alle Pendler, die einer Einkommensteuer bis maxi¬mal € 290,00 unterliegen. Er beträgt € 290,00 und wird zwischen einer Steuer von € 1,00 und € 290 gleichmäßig eingeschliffen.
Negativsteuer mit Pendlerzuschlag
Ist die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs und nach Berücksichtigung der Absetzbeträge negativ, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Al¬lein¬erzie-herabsetzbetrag inklusive den Kinderzu¬schlä¬gen gutzuschreiben. Besteht ein Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag, werden 10 % der Ar¬beit¬nehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, höchstens je¬doch € 110,00 jähr¬lich, unter bestimmten Voraussetzungen gutgeschrieben.
Erhöhung Höchstbetrag
Liegen zusätzlich die Voraussetzungen für die Pendlerpauschale vor, erhöht sich die Gutschrift der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung auf 18 % (neuer Wert) bzw. 15 % (Wert vor der Neuregelung) und der Höchstbetrag auf € 400,00 jährlich (neuer Wert) bzw. € 251,00 jährlich (Wert vor der Neuregelung).
Stand: 25. Februar 2013
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