Ausgabe:
- Winter 2024
- Herbst 2024
- Sommer 2024
- Frühling 2024
- Winter 2023
- Herbst 2023
- Sommer 2023
- Frühling 2023
- Winter 2022
- Herbst 2022
- Sommer 2022
- Frühling 2022
- Winter 2021
- Herbst 2021
- Sommer 2021
- Frühling 2021
- Winter 2020
- Herbst 2020
- Sommer 2020
- Frühling 2020
- Winter 2019
- Herbst 2019
- Sommer 2019
- Frühling 2019
- Winter 2018
- Herbst 2018
- Sommer 2018
- Frühling 2018
- Winter 2017
- Herbst 2017
- Sommer 2017
- Frühling 2017
- Winter 2016
- Herbst 2016
- Sommer 2016
- Frühling 2016
- Winter 2015
- Herbst 2015
- Sommer 2015
- Frühling 2015
- Winter 2014/15
- Herbst 2014
- Sommer 2014
- Frühling 2014
- Winter 2013
- Herbst 2013
- Sommer 2013
- Frühling 2013
- Winter 2012/13
- Herbst 2012
- Sommer 2012
- Frühling 2012
- Winter 2011
- Herbst 2011
- Sommer 2011
- Frühling 2011
Reisekostenabzug bei gemischt veranlassten Kongressreisen
Bisherige Rechtsprechung
Bisher ging die Finanzverwaltung sehr strikt bei dem Thema der Abzugsfähigkeit von Reiseaufwendungen vor. Als Werbungskosten (Betriebsausgaben) abzugsfähig waren bislang nur jene Reiseaufwendungen, die ausschließlich betrieblich veranlasst waren. Bei gemischt veranlassten Kongressreisen verwies die Finanzverwaltung auf das Aufteilungsverbot. Dadurch waren die Reisekosten zur Gänze nicht abzugsfähig.
Neues VwGH-Urteil
Durch ein neues Urteil des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das Blatt gewendet. Erstmalig in einer Entscheidung ging der VwGH vom Aufteilungsverbot in einen beruflichen (betrieblichen) und privaten Bereich ab. Die Nachweispflicht, dass die Reise beruflich (betrieblich) mitveranlasst wurde, liegt beim Steuerpflichtigen.
Die Kongressreise muss sich eindeutig in einen beruflichen (betrieblichen) Abschnitt und in einen privaten Abschnitt aufteilen lassen. Dann sind anteilig alle Aufwendungen sowohl für die Verpflegung als auch für die Unterkunft abzugsfähig.
Werden täglich berufliche und private Termine gemischt, kann die Reise nicht eindeutig in einen privaten und beruflichen (betrieblichen) Teil aufgeteilt werden. Dadurch können wie bisher sowohl Reiseaufwendungen als auch pauschale Tages- und Nächtigungsgelder nicht geltend gemacht werden.
Fahrt- oder Flugkosten
Fahrtkosten werden nach dem Verhältnis der jeweiligen beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Aufenthaltstage aufgeteilt.
Stand: 11. Mai 2011
Social Media
Diese Seite weiterempfehlen: