Ausgabe:
- Winter 2024
- Herbst 2024
- Sommer 2024
- Frühling 2024
- Winter 2023
- Herbst 2023
- Sommer 2023
- Frühling 2023
- Winter 2022
- Herbst 2022
- Sommer 2022
- Frühling 2022
- Winter 2021
- Herbst 2021
- Sommer 2021
- Frühling 2021
- Winter 2020
- Herbst 2020
- Sommer 2020
- Frühling 2020
- Winter 2019
- Herbst 2019
- Sommer 2019
- Frühling 2019
- Winter 2018
- Herbst 2018
- Sommer 2018
- Frühling 2018
- Winter 2017
- Herbst 2017
- Sommer 2017
- Frühling 2017
- Winter 2016
- Herbst 2016
- Sommer 2016
- Frühling 2016
- Winter 2015
- Herbst 2015
- Sommer 2015
- Frühling 2015
- Winter 2014/15
- Herbst 2014
- Sommer 2014
- Frühling 2014
- Winter 2013
- Herbst 2013
- Sommer 2013
- Frühling 2013
- Winter 2012/13
- Herbst 2012
- Sommer 2012
- Frühling 2012
- Winter 2011
- Herbst 2011
- Sommer 2011
- Frühling 2011
Neuerungen ab 1.1.2017
Neu beschlossen wurde auch das Meldepflicht-Änderungsgesetz. Die Änderungen werden erst mit 1.1.2017 in Kraft treten.
Änderungen bei geringfügig Beschäftigten
Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze wird es künftig nicht mehr geben. Jedes Beschäftigungsverhältnis, das weniger als einen Monat dauert, soll der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen, sofern das Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
Vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsbeginn
Statt der bisherigen Mindestangaben-Meldung und späteren Vollanmeldung kommt eine vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsantritt. Darin müssen alle Daten angegeben werden, ohne die eine Anmeldung nicht möglich ist. Alle Daten, die noch fehlen, müssen nicht wie bisher in der Vollanmeldung bekannt gegeben werden, sondern werden bei der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemeldet.
Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung
Die neue monatliche Beitragsgrundlagenmeldung soll künftig den Beitragsnachweis und den -grundlagennachweis ersetzen.
Die Meldungen müssen bis zum 15. des Folgemonats elektronisch erledigt werden. Erfolgt das nicht bzw. nicht vollständig, werden die Werte des Vormonats fortgeschrieben. Sind keine Werte vorhanden, kann der Sozialversicherungsträger sie schätzen.
Änderungsmeldung
Bisher sind Änderungsmeldungen innerhalb von sieben Tagen zu machen. Künftig sind nur jene Änderungen zu melden, die kein Bestandteil der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung sind, wie z. B. ein Wechsel von Voll- auf Teilversicherung und umgekehrt sowie Adress- und Namensänderungen beim Versicherten aber auch beim Dienstgeber.
Stand: 28. August 2015
Social Media
Diese Seite weiterempfehlen: